Aktionswoche 2013: „Ein Recht auf Schuldnerberatung für alle“
Vom 10. bis 14. Juni läuft bundesweit die Aktionswoche Schuldnerberatung. Die Caritas auf dem Sonnenberg informiert aus diesem Anlass unter anderem über neue Pfändungsfreigrenzen.
Die Aktionswoche möchte den Blick öffnen für die Problematik der Verschuldung der Bevölkerung, Diskussionsgrundlage und Handlungsbedarf durch Politiker aufzeigen sowie Wege und Möglichkeiten aufzeigen, aus der Verschuldung herauszufinden.
Neues aus der Schuldnerberatung
Seit dem 1. Januar 2013 bringt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung vor allem im Bereich der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung Neuerungen mit sich: Die eidesstattliche Versicherung heißt jetzt Vermögensauskunft. Diese kann schon vor einer stattgefundenen erfolglosen Sachpfändung durch den Gläubiger beantragt und wie bisher vom Gerichtsvollzieher abgenommen werden. Grundlage hierfür ist ein rechtlich erwirkter Titel (Mahn– oder Vollstreckungsbescheid).
Neu ist auch, dass vor der Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher einen Vergleich abschließen und ihn um eine Vermittlung mit dem Gläubiger bitten kann. Bei einem Zustandekommen eines wirksamen Vergleiches kann die Abgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) und dem Negativeintrag bei der SCHUFA vermieden werden.
Die Vermögensauskunft gilt für zwei Jahre und wird bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert. Auf diese Datenbank haben alle Gerichtsvollzieher Zugriff.
Zum 1. Juli 2013 werden die Pfändungsfreigrenzen wieder erhöht.
Danach beträgt für (Arbeits)Einkommen der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Bei bestehenden Anträgen auf Pfändungsschutz sollte die Angleichung der Pfändungsgrenze an die neue Maßgabe überprüft werden.
Ebenso wurden zum 1. Januar 2013 höhere Freibeträge im Unterhaltsrecht für Zahlungspflichtige (Unterhalt) im Freistaat Sachsen durch das Oberlandesgericht anerkannt. Nähere Informationen: www.justiz.sachsen.de.
Ute Juraschek / Schuldnerberatung Caritasverband für Chemnitz und Umgebung e.V.
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